7.1 Erweitertes Führungszeugnis
Um sowohl die bereits im Arbeits- und Dienstverhältnis stehenden Mitarbeitende als auch alle neu hinzukommenden in das Schutzkonzept zu integrieren, werden im Ev.-luth. Kirchenkreis Melle-Georgsmarienhütte folgende Regelungen getroffen:
- Bei der Einstellung neuer Mitarbeitenden ist ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen. Das erweiterte Führungszeugnis muss alle fünf Jahre auf Aufforderung des Arbeitgebers erneut vorgelegt werden. (Siehe Rundverfügung G 16/2010)
- Auch alle Ehrenamtlichen, die mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen in Abhängigkeitsverhältnissen arbeiten, haben ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Verantwortlich für das (wiederholte) Einholen des Führungszeugnisses ist der Auftraggeber, z. B. der Kirchenvorstand oder die Einrichtungsleitung. Die Vorlage ist in der Kirchengemeinde/Region bzw. Einrichtung zu dokumentieren. (Siehe auch „Merkblatt erweitertes Führungszeugnis Kirchenkreis MGMH“)
- Verbeamtete Mitarbeitende (Pastor*innen und Kirchenbeamt*innen im Kirchenamt) müssen vor ihrer Einstellung ein erweitertes Führungszeugnis beantragen. Dieses wird dem entsprechenden Dienstherrn direkt zugestellt. Anklagen gegen Beamt*innen werden dem jeweiligen Dienstherrn von der zuständigen Behörde direkt mitgeteilt. Durch Beamt*innen begangene Ordnungswidrigkeiten und Straftaten werden ins Bundeszentralregister eingetragen.
7.2 Kenntnisnahme und Selbstverpflichtung
1. Alle neuen beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeitenden einer Kirchengemeinde oder einer Einrichtung des Kirchenkreises unterschreiben bei ihrer Einstellung bzw. zum Antritt ihres Ehrenamtes, dass sie 1. das Schutzkonzept des Kirchenkreises und der jeweiligen Kirchengemeinde(n) bzw. Einrichtung(en) zur Kenntnis genommen haben und 2. folgende Selbstverpflichtung (Anlage 3) eingehen:
„Ich habe die Umgangs- und Verhaltensregeln des Schutzkonzeptes des Ev.-luth. Kirchenkreises Melle-Georgsmarienhütte und meiner Kirchengemeinde (n) bzw. Einrichtungen verstanden, sehe sie als Grundlage meiner Arbeit mit Schutzbefohlenen bzw. in meinem Verantwortungsbereich an und verpflichte mich zur Einhaltung desselben beizutragen.
Ich bin über die Gesetzeslage bezüglich des Sexualstrafrechtes §§171-184f. Strafgesetzbuch
informiert. Mir ist bewusst, dass jede sexuelle Handlung mit Schutzbefohlenen disziplinarische und gegebenenfalls strafrechtliche Folgen hat.
Ich versichere, nicht wegen einer in §72a SGB VIII bezeichneten Straftat rechtskräftig verurteilt worden zu sein und dass derzeit weder ein gerichtliches Verfahren noch ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren wegen einer solchen Straftat anhängig ist.“
Wer das Unterschreiben der Kenntnisnahme und Selbstverpflichtung verweigert, darf im Bereich des Kirchenkreises nicht mitarbeiten.
2. Alle beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeitenden, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Schutzkonzeptes bereits in bestehenden Dienst-, Arbeits- oder Ehrenamtsverhältnissen tätig waren, sollen bis zum 31.12.2024 unterschreiben, dass sie das Schutzkonzept des Kirchenkreises und der jeweiligen Kirchengemeinde(n) bzw. Einrichtung(en) zur Kenntnis genommen haben und die unter 7.2 (1) genannte Selbstverpflichtung eingehen.
Sollten Mitarbeitende die Unterschrift verweigern, ist dies von der jeweiligen Leitung umgehend der Superintendentur mitzuteilen.
3. Sollte das entsprechende Schutzkonzept einer Kirchengemeinde bzw. Einrichtung nicht bis zum 31.12.2024 vorliegen, wird der Teilsatz zu diesem Konzept in der Erklärung gestrichen und die Unterschrift zur vollständigen Erklärung nachgeholt, sobald das gemeinde- bzw. einrichtungsspezifische Konzept vorliegt.
4. Die unterschriebenen Kenntnisnahmen und Selbstverpflichtungen der Ehrenamtlichen sind in der jeweiligen Gemeinde bzw. Einrichtung zu archivieren, die der beruflich Tätigen in der Superintendentur.
7.3 Schulungen
Innerhalb von 2 Jahren nach Verabschiedung des Schutzkonzeptes müssen alle ehrenamtlichen und beruflichen Mitarbeitenden in der praktischen Arbeit mit den benannten Schutzbefohlenen und diejenigen, die in Gemeinden und Einrichtungen eine leitende Funktion innehaben, an einer Grundschulung zur Prävention von sexualisierter Gewalt teilnehmen. Diese Grundschulung wird mehrfach im Jahr an verschiedenen Orten angeboten. Verpflichtet sind grundsätzlich alle Kirchenvorsteher*innen und Mitglieder der Kirchenkreissynode.
Alle neuen beruflichen und ehrenamtlichen Mitarbeitenden einer Kirchengemeinde oder einer Einrichtung des Kirchenkreises nehmen in der Regel innerhalb von 3 Monaten nach Tätigkeitsaufnahme an einer Sensibilisierung, Grundschulung oder Präventionsschulung teil.
Die Mindestdauer und die Inhalte der Fortbildung werden von der Landeskirche bestimmt und von entsprechend von der Landeskirche geschulten Multiplikator*innen durchgeführt.
Diese Inhalte sind zurzeit:
- Grundwissen zum Thema sexualisierte Gewalt und sexualpädagogischen Fragen
- Kenntnisse zum Nähe-Distanz-Verhalten und zur grenzachtenden Kommunikation
- die Kenntnis dieser Grundsätze und der dort geregelten Rechte und Pflichten
- Bei Leitungspersonen: Risiko-/Ressourcenanalyse als Grundlage zur Entwicklung eines Schutzkonzeptes
- Kenntnis von Melde-/Beschwerdewegen, Täter*innenstrategien, Interventionsplan, Nachsorge- und Unterstützungsmöglichkeiten
- Die Ausbildung der Jugendleitungscard (JuLeiCa) wird dem entsprechend angepasst bzw. erweitert.
Für die Teilnahme an den Schulungen werden Bescheinigungen ausgestellt. Die Kontrolle, ob die jeweiligen beruflich oder ehrenamtlich Mitarbeitenden an der Schulung teilgenommen haben, liegt bei der/dem jeweiligen Vorgesetzten bzw. beim Vorsitz des Kirchenvorstandes. Die Teilnahme ist zu dokumentieren.
7.4 Bewerbungs- und Einstellungsverfahren
Eine Institution wird durch die in ihr oder für sie arbeitenden Personen geprägt. Besonders in sozialen und kirchlichen Institutionen mit dem herausragenden Aspekt der Beziehungsgestaltung ist die Auswahl von geeignetem Personal eine Aufgabe, die mit Sorgfalt und Achtsamkeit zum Schutz vor sexualisierter Gewalt gestaltet werden muss. Das fängt schon bei einer genauen Sichtung der Bewerbungsunterlagen an: Gibt es in Arbeitszeugnissen Hinweise auf einschlägige Straftaten? Wurden auffällige Formulierungen gewählt, die Zweifel im Hinblick auf die Einhaltung professioneller Standards im persönlichen Umgang mit Schutzbefohlenen aufkommen lassen? Gibt es plötzliche Kündigungen bzw. häufige Wechsel des Arbeitsplatzes?
In jedem Personalverfahren ist auf das Schutzkonzept des Kirchenkreises bzw. der jeweiligen Gemeinde oder Einrichtung als verbindlich geltend hinzuweisen. Die im Schutzkonzept vorgesehenen Regeln und Bestimmungen sind umzusetzen.
Im Bewerbungsgespräch kann ein Fall mit Grenzsituationen/-verletzungen diskutiert werden, um Hinweise auf die Professionalität der Bewerber*innen zu erhalten. Bei Hospitationen und in der Probezeit sollte genau beobachtet werden, wie sich eine Person im beruflichen Alltag verhält. Hinweisen auf Fehlverhalten muss nachgegangen werden.
7.5 Regelmäßige Auseinandersetzung mit dem Schutzkonzept
Das Schutzkonzept in seiner Konzeption und Anwendung wird regelmäßig in Besprechungen mit allen Mitarbeitenden der Gemeinden und Einrichtungen besprochen und durch die Leitung dokumentiert. Ziel ist eine regelmäßige und flächendeckende Auseinandersetzung und Weiterentwicklung des Schutzkonzeptes.